Satzung

Verein zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln – Istanbul

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 21.Oktober 1997

(zuletzt geändert am 3.Februar 1998)
(zuletzt geändert am 16.11.2004)
(zuletzt geändert am 22.10.2007)
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§ 1 Name und Sitz

  1.  Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung der
    Städtepartnerschaft Köln – Istanbul“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
    „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e.V.“
  3.  Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt den Zweck, auf der Grundlage der am 15.März 1997 unterzeichneten Urkunde die Städtepartnerschaft zwischen Köln und Istanbul auf allen kulturellen Gebieten zu fördern. Das Ziel ist die Förderung der Völkerverständigung und gegenseitigen Toleranz.
  2. Der Verein will diesen Zweck durch kulturellen Austausch auf verschiedenen Gebieten und Information über die Stadt Istanbul in Köln und über Köln in Istanbul erreichen.
  3. Der Verein initiiert, unterstützt und führt Vorhaben durch, die den direkten Kontakt zwischen Bürgern/Bürgerinnen von Köln und Bürgern/Bürgerinnen von Istanbul ermöglichen. Darüber hinaus unterstützt und berät er Kölner Institutionen etwa bei der Kontaktanbahnung zu Institutionen in der Partnerstadt Istanbul oder bei der Durchführung von Partnerschaftstreffen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Vorstandsmitglieder sowie andere ehrenamtliche Mitarbeiter des Vereins haben Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, insbesondere Reisekosten und sonstige Auslagen, die ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, soweit Art und Höhe solcher Auslagenerstattungen durch Vorstandsbeschluss geregelt sind.
    Für ehrenamtlich Tätige kann durch Vorstandsbeschluss auch eine entsprechende jährliche Aufwandspauschale festgesetzt werden. Ein solcher Vorstandsbeschluss bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung, wenn der Jahresbetrag der Aufwandspauschale den steuerfreien Höchstbetrag im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG überschreitet.
  6. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Köln mit der Maßgabe zu, es zur Förderung der Städtepartnerschaft Köln – Istanbul zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige, die das 16.Lebensjahr vollendet haben, können mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Mitgliedschaft, die schriftlich gestellt werden müssen. Dabei achtet er auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Mitglieder. Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Alle Vereinsmitglieder haben das Recht, den Vereinsorganen Anträge einzureichen und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  5. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ( = Vereinsjahres) möglich und schriftlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Vorstandsmitglied zu erklären.
  6. Der Ausschluß eines Vereinsmitglieds ist nur bei vereinsschädigendem Verhalten oder sonst aus wichtigem Grund zulässig. Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern sind von der Mitgliederversammlung zu fassen und bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse über den Ausschluß von Mitgliedern hinzuweisen.

§ 5 Ehrenmitglieder

Personen, die in besonderer Weise den Zweck des Vereins fördern oder gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluß bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Mitglieder leisten einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
  2. Der Beitrag ist jährlich zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in sowie sieben Beisitzer(n)/innen.
  2. Zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Ausgenommen von dieser Regelung ist das Vereinskonto, für das jedes Vorstandsmitglied einzeln verfügungsberechtigt ist.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der gesamte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Neuwahl des Vorstandes muß alle zwei Jahre erfolgen. Wiederwahl ist möglich.
  4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.
  5. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er verwaltet das Vereinsvermögen, er stellt einen Haushaltsplan auf und legt jährlich Rechnungen gemäß den Unterlagen des/der Schatzmeister(s)/in.
  7. Vorstandssitzungen finden möglichst vierteljährlich, jedoch mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. An den Vorstandssitzungen können die Vereinsmitglieder nichtstimmberechtigt teilnehmen.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Die beiden von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfer/innen prüfen regelmäßig, ob die Buchungen mit den Belegen übereinstimmen, die Ausgaben angemessen sind, den Beschlüssen entsprechen und die Beitragsleistungen satzungsgemäß sind.
  2. Sie berichten jährlich der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung für das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.
  3. Mitglieder des Vorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter des Vereins können nicht zu Kassenprüfer(n)/innen gewählt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
    a) mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr des       Kalenderjahres,
    b) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    c) auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder.
  2. Der Vorstand lädt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
  4. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. In der Einladung sind die Mitglieder besonders auf anstehende Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins hinzuweisen. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind vor allem:
    a) Wahl des Vorstandes,
    b) Wahl der Kassenprüfer,
    c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    f) Aussprache und Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins,
    g) Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
  6. Über die Beratungen der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

Köln, den 22. Oktober 2007

Walter Kluth, Vorsitzender
Johannes Bunk, Schriftführer



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